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   BSG, 02.02.1972 - 12 RJ 20/71   

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https://dejure.org/1972,10960
BSG, 02.02.1972 - 12 RJ 20/71 (https://dejure.org/1972,10960)
BSG, Entscheidung vom 02.02.1972 - 12 RJ 20/71 (https://dejure.org/1972,10960)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 1972 - 12 RJ 20/71 (https://dejure.org/1972,10960)
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  • BSG, 29.07.1971 - 5 RJ 21/70

    Unterhaltsanspruch - DDR-Ehe - Ansprüche der geschiedenen Frau - Wegzug aus der

    Auszug aus BSG, 02.02.1972 - 12 RJ 20/71
    Angesichts der somit zur Zeit des Todes des Versicherten noch einheitlichen Rechtsordnung brauchen - anders als in dem vom 5° Senat des BSG mit Urteil vom 29° Juli 1971 (Azoz 5 RJ 21/70) entschiedencn Rechtsstreit die - für.
  • BSG, 29.07.1971 - 11 RA 229/70
    Auszug aus BSG, 02.02.1972 - 12 RJ 20/71
    in einem Verfahren nach den @@606 ff der Zivilprozeß- 'ordnung (ZPO) den Fortbestand der Ehe über den Scheidungsn zeitpunkt hinaus bis zum Tode des Versicherten festgestellt hat (vgl" Urteil des erkennenden Senats vom 29° Juli 1971 - Az"z 12/11 RA 229/70 mit weiteren Nachweisen)" Der Klageahspruch ist daher nach @ 1265 EVO zu beurtei- len" wobei mit Rüchsicht auf den nach dem 300 April 1942, aber vor dem 1" Januar 1957 eingetretenen Tod des Versicherten - wie das LSG richtig erkannt hat - Satz 2 der Vorschrift außer Betracht bleiben muß (Art° 2 @ 19 ArVNG, Art" 5 © 4 Abs° 2 Buchst° a BVÄndG)° Da nach den von der Revision nicht angegriffenen und somit für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet hat, hängt der Rentenanspruch der Klägerin davon ab" ob ihr der in Ost-Berlin wohnhafte Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschr ften des Ehegesetzes (EheG) oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte°.
  • BSG, 25.11.1970 - 12 RJ 524/68
    Auszug aus BSG, 02.02.1972 - 12 RJ 20/71
    wendigen tatsächlichen Feststellungeno Insbesondere hat das LSG nicht geprüft" wie die Einkommensverhältnisse der Eheleute zur Zeit der Scheidung gewesen sind" um die Angemessenheit des Unterhalts der Klägerin zu beurteilen" Es ist auch nicht geklärt, ob der Klägerin die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Erziehung und Betreuung der im Jahre 1942 geborenen Tochter bei der An" wendung des @ 58 Abs° 1 EheG überhaupt anzurechnen sind (vgl" hierzu Urteil des Senats vom 25"11"1970 in FamRZ 1971, 90 mit weiteren Nachweisen)°.
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